WTPG stärkt die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungen- und Pflegebedarf

Ergebnis der Anhörung zum WTPG am 03.04.2014 im Stuttgarter Landtag:

(pm) Auch ambulant betreute, trägergeführte Wohngemeinschaften werden jetzt eine BewohnerInnenzahl von 12 Personen aufnehmen können.

Damit kommen die beiden Regierungsfraktionen und das Sozialministerium dem Wunsch vieler Kommunen entgegen, die diese Wohnformen vor Ort umsetzen wollen.

Die Stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen im Stuttgarter Landtag Charlotte Schneidewind-Hartnagel: „Kerngedanke war für uns Grüne von Beginn an, vor allem kleine, dezentrale Wohngruppen für Menschen mit Unterstützungsbedarf zu fördern und den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, um in Baden-Württemberg, insbesondere auch im ländlichen Raum, die Möglichkeit für Alle zu schaffen, dort alt zu werden, wo sie es wollen.”

Der Gesetzesentwurf zum neuen Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) wurde am 27.03.2014 in Erster Lesung im Landtag von Baden-Württemberg beraten. Das WTPG löst das alte Landesheimgesetz ab und gibt neue Antworten auf die gesellschaftlichen Herausforderungen sowie die gewandelten Erwartungen und Bedürfnisse von Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf. Der Wunsch, im Alter möglichst lange im vertrauten Umfeld selbstbestimmt und selbständig leben zu können, entweder zu Hause oder im Rahmen einer der neuen gemeinschaftlichen Wohnformen, wird von einer Mehrzahl der Menschen geäußert.

Heute, 03.04.2014, fand nun eine zweite öffentliche Anhörung im Sozialausschuss unter der Federführung der Vorsitzenden Bärbl Mielich statt. „Ziel dieser Anhörung war es, PraktikerInnen und Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme und zu Nachfragen zum Gesetzesentwurf zu geben. Insgesamt zehn Referentinnen und Referenten der unterschiedlichen Einrichtungen und Verbände trugen in kurzen Impulsvorträgen ihre Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vor. Dabei wurde das WTPG grundsätzlich gelobt, einige Aspekte wie bspw. die Beschränkung der Maximal-BewohnerInnenzahl in ambulant betreuten Wohngruppen auf 8 Personen (im Gegensatz zu selbstorganisierten Wohngruppen mit 12 Personen) mit dem Argument der Unwirtschaftlichkeit kritisiert.

„Darauf haben die beiden Regierungsfraktionen reagiert. Es wird auch für ambulant betreute, trägergestützte Wohngemeinschaften eine Obergrenze von 12 BewohnerInnen ermöglicht”, betont Schneidewind-Hartnagel. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass mindestens 1,5 Präsenzkräfte tagsüber und eine Präsenzkräfte 24 Stunden verfügbar sein muss, eine Regelung die bereits bei allen bestehenden Wohngruppen erfüllt wird. “Für uns ist es ganz entscheidend, dass Wohngruppen für die gesamte Bevölkerung ein Angebot darstellen. Das bedeutet auch, dass die zu leistenden Zuzahlungen auf keinen Fall höher sein dürfen, als die in der stationären Pflege. Damit können auch Menschen, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, denn nur dann ist es ein zukunftsweisendes Konzept”, erklärt Schneidewind-Hartnagel.

Noch vor der Politischen Sommerpause diesen Jahres soll das Gesetz in Kraft treten.

Hintergrundinfos:

Im Wesentlichen beinhaltet das Gesetz folgende Schwerpunkte:

Neue Gestaltungsspielräume: Vielfalt der Wohnformen für individuelle Bedürfnisse: Das neue Gesetz eröffnet Gestaltungsspielräume für die unterschiedlichsten konzeptionellen Angebote, hin zu wohnortnahen gemeinschaftlichen Wohnformen

Stärkung selbstverantworteter Wohngemeinschaften: Im Gesetz vorgesehen sind sowohl die vollständig selbstverwalteten Wohngruppen mit einer BewohnerInnenanzahl von 12 Personen als auch die ambulant betreuten Wohngruppen mit einer BewohnerInnenzahl von 12 Personen.

Ambulant betreute Wohngruppen zeichnen sich nach dem neuen Gesetz dadurch aus, dass es trägergeführte Wohngruppen sind. Diese unterliegen ebenfalls nicht den Bedingungen der stationären Pflege, sondern bieten immer noch einen reduzierten bürokratischen und ordnungspolitischen Rahmen und werden ebenfalls auf 12 Personen begrenzt.

Zentraler Bestandteil der selbstverwalteten Wohngruppen ist die vollständige Selbstbestimmung der Rahmenbedingungen durch die BewohnerInnen. Das betrifft sowohl den Mietvertrag als auch die Alltagsbetreuung als auch Verträge mit Pflegediensten. Diese drei Kriterien zeichnen selbstverwaltete Wohngruppen aus. Diese WGs müssten jedoch der Heimaufsicht vorab angezeigt werden.

Erprobungsklausel: Das Gesetz sieht eine Erprobungsklausel vor. Das heißt, jede Einrichtung, deren Struktur nicht explizit im Gesetz benannt ist, kann einen Antrag auf Anerkennung bei der jeweiligen kommunalen Heimaufsicht stellen. Damit wird eine Vielfalt an Wohnformen grundsätzlich gesichert.

Mehr Transparenz und Abbau von Bürokratie: Die Träger stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften müssen ihre Leistungsangebote allen Interessierten zugänglich machen, Bewohnern auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen gewähren und sie schriftlich auf Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie Beschwerdestellen hinweisen. Um den bürokratischen Aufwand bei stationären Heimen zu verringern, wurde die Zusammenarbeit der Prüforgane erstmals um die Möglichkeit erweitert, Modellvorhaben auf Länderebene durchzuführen. Um zeitnah aufeinanderfolgende Prüfungen von MDK und Heimaufsicht zu vermeiden, wurde zudem die Verschiebung der Regelprüfung durch die Heimaufsicht um sechs Monate als generelle gesetzliche Möglichkeit im neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz verankert.

 

Quelle: PM 03.04.2014

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